20170119_Statuten AI_Final 2017 mit Zusatz

 

Die Statuten des Vereins Acne Inversa SchwAIz lauten wie folgt:

 

Statuten

 

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen Acne Inversa schwAIz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz des Präsidenten. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

  1. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt in der Schweiz und im grenznahen Bereich die Krankheit Acne Inversa bekannt zu machen, zu enttabuisieren und Betroffene, Angehörige und Interessen aufzuklären. Der Verein will Betroffen und deren Angehörigen eine Plattform für den gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch bzw. allgemein eine Möglichkeit sich mitzuteilen, bieten. Ausserdem will der Verein, Betroffenen Hilfestellungen geben, um aktiv am sozialen Leben teilnehmen zu können und sich gegenseitig zu unterstützen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Seine Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

  1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

Mitgliederbeiträge sind jährlich für die Dauer des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
  2. Ausnahmen: Sozialhilfeempfänger zahlen nach Prüfung durch den Vorstand geringere oder keine Mitgliedsbeiträge.

 

Weitere Einnahmen:

–             Erträge aus eigenen Veranstaltungen

–             Subventionen / Sponsorenbeiträge

–             Erträge aus Leistungsvereinbarungen

–             Spenden und Zuwendungen aller Art

 

  1. Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, hierzu zählen alle betroffenen und nicht betroffenen Personen, unabhängig von Nationalität, Geschlecht oder Alter, soweit sie den Vereinszweck unterstützen.

 

Alle Mitglieder sind grundsätzlich aktive Mitglieder. Inwieweit jemand aktiv oder passiv am Vereinsleben teilnehmen will, ist jedem individuell anheimgestellt. Eine aktive Teilnahme am Verein ist grundsätzlich wünschenswert, aber nicht verpflichtend. Mitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen können.

 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, bezahlen jedoch keinen Mitgliederbeitrag.

 

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht, bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

 

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Alle Mitglieder unterziehen sich den Statuten und Beschlüssen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.

 

  1. Beitritt / Austritt / Ausschluss

Der Beitritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

Ein Vereinsaustritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen und wird bei Austritt nicht rückerstattet.

 

Bei nicht fristgerechter Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.

 

Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes aus  dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören. Schriftliche oder telefonische Einlassungen sind zugelassen. Die Gründe für den Ausschluss werden nur dem ausgeschlossenen Mitglied mitgeteilt.

 

Ein Ausschluss erfolgt automatisch, wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird.

 

Mitglieder, die den Interessen der Gesellschaft schaden, können auch von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

 

  1. Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat ist ein Gremium von Dermatologen und weiteren Fachleuten, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Sie müssen nicht Mitglieder der Acne Inversa schwAIz sein. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats stellen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung für Anfragen des Vorstands zu Problemen im Umfeld von Acne Inversa. Der wissenschaftliche Beirat kann fachlich-medizinische Empfehlungen zuhanden des Vorstands und der Mitgliederversammlung verfassen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats nehmen nach Möglichkeit an der Mitgliederversammlung teil.

 

  1. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet 1-mal jährlich statt.

 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus  schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per Email sind gültig.

 

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind  bis spätestens 5 Tage schriftlich (d. h. per Post oder Email) an den Vorstand zu richten.

 

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen im Voraus einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung verlangt wird. Sie ist zudem einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Jedes anwesende Aktivmitglied hat eine Stimme.

 

Firmenmitglieder können durch den Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Sie dürfen der Mitgliederversammlung beiwohnen, dürfen zu bestimmten Themen das Wort ergreifen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

Beschlüsse werden vorbehaltlich einer anderen statutarischen Regelung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit verfügt der Präsident  über die Möglichkeit des Stichentscheids. Jede Beschlussfassung erfolgt offen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

 

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  9. Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Zugelassen werden auch abgegebene Stimmen von ordentlichen Mitgliedern via E-Mail oder Telefon und Online-Chat. Stimmabgaben via Telefon oder Live-Chat müssen vom jeweiligen Mitglied an den Vorstand schriftlich nachgereicht werden. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten.

 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

  1. Der Vorstand
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
  3. Die Amtszeit beträgt mindestens 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
  5. Er erlässt Reglemente.
  6. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
  7. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

 

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium
  2. Vizepräsidium
  3. Finanzen

Ämterkumulation ist möglich.

 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per Email) gültig.

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

  1. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

 

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit einfachem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

 

 

  1. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 10.12.2015 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Sie wurden am 13. Januar 2017  im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung angepasst und treten ab sofort in Kraft.

 

  1. Unabhängigkeit des Vereins

Die Patienteninitiative wurde während der Gründungsphase von pharmazeutischen Unternehmen unterstützt. Der Verein bestätigt dass er die volle Kontrolle über den Inhalt seiner Arbeit hat und seine Unabhängigkeit behält. Der Verein verpflichtet sich, in seinen Werbe-aktivitäten kein einseitiges Bild zugunsten von Unternehmen, zugunsten einer bestimmten Behandlung oder eines Produktes zu präsentieren.

 

 

Lenzburg, den 13. Januar 2017

 

 

Die unterschriebenen Statuten sind ordentlich abgelegt und jederzeit beim Vorstand einsehbar.